Geschäftsordnung des Vorstands

Geschäftsordnung des Vorstands der  Kirmes und Karnevalsgesellschaft Rübenach e.V.

§ 1 Erlass einer Geschäftsordnung im Sinne der Vereinssatzung

  1. Nach § 5 (24) der Vereinssatzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
    Diese wird bei der konstituierenden Sitzung des Vorstands durch diesen mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
  2. Im Sinne von § 2 (6) der Vereinssatzung sind personenbezogenen Formulierungen in dieser Geschäftsordnung generell geschlechtsneutral und gelten – soweit nicht ausdrücklich andere Definitionen verwendet werden – für alle Geschlechter.
  3. Die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
     

§ 2 Änderungen der Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand kann Änderungen der Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  2. Änderungen in der Geschäftsordnung des Vorstands müssen
    1. im Protokoll vermerkt werden
    2. auf der Homepage des Vereins mitgeteilt werden.
       

§ 3 Sitzungsleitung

  1. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  2. Sollte der 1. Vorsitzende verhindert sein, wird die Vorstandssitzung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Sollte dieser ebenfalls verhindert sein, bestimmt der Vorstand eine Stellvertretung der Sitzungsleitung.
     

§ 4 Einladung

  1. Der Vorstand wird einmal im Monat durch den 1. Vorsitzenden zur Vorstandssitzung eingeladen.
  2. Der 1. Vorsitzende hat darüber hinaus zur Vorstandssitzung einzuladen, wenn
    1. dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird,
    2. es das Vereinsinteresse erfordert.
  3. Zu Vorstandssitzungen müssen Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens vier Tagen vor dem Tag der Sitzung per E-Mail eingeladen werden.
  4. Anträge an die Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin bei der Sitzungsleitung eingereicht werden.
  5. Die Tagesordnung der Sitzung unter Beachtung aller fristgerecht eingereichten Anträge ist den Vorstandsmitgliedern spätestens einen Tag vor dem Sitzungstermin per Mail zu übermitteln.
  6. Beschlüsse dürfen nur zu in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkten getroffen werden.
  7. Besonders begründete Dringlichkeitsanträge sind zulässig.
  8. Neben den Vorstandsmitgliedern können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden:
    1. Beirat
    2. Vereinsgruppierungs-Vertreter
    3. Beisitzer gemäß § 5 (26) der Vereinssatzung
       

§ 5 Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Ein unter § 5 (23) der Vereinssatzung benanntes Vorstandsmitglied muss anwesend sein.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung festzustellen und zu protokollieren.
     

§ 6 Dokumentation und Geheimhaltung

  1. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird im Anschluss zur Vorstandssitzung zeitnah, spätestens eine Woche vor der nächsten Vorstandssitzung, an die Vorstandsmitglieder sowie Beisitzer und Beirat per Mail verteilt.
  2. Anwesende haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die dem Protokoll beigefügt wird. Bei Vorstandssitzungen, die nicht in Präsenz stattfinden, sind die Anwesenheiten nachträglich zu erfassen.
  3. Inhalte der Vorstandssitzung sind vertraulich zu behandeln. Teilnehmer an Vorstandssitzungen haben über Angelegenheiten, die im Rahmen der entsprechenden Vorstandssitzung besprochen wurden, Stillschweigen zu bewahren.
     

§ 7 Abstimmungen

  1. Zur Abstimmung sind nur die in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Bei Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn die Satzung bzw. die Ordnungen des Vereins treffen abweichende Regelungen.
  3. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Dinge von wichtiger Bedeutung, insbesondere solche, die sich finanziell oder auf das Ansehen oder den Bestand der Gesellschaft negativ auswirken können, sind einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  5. Unaufschiebbare Angelegenheiten können auch in einer kurzfristig angesetzten Vorstandsitzung, zu der auch mündlich eingeladen werden kann, besprochen und beschlossen werden. Ist auch das nicht möglich, kann ausnahmsweise der engere Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister sowie einem weiteren Vorstandsmitglied eine Entscheidung treffen. Die Beschränkung auf den engeren Vorstand gilt nur für das Innenverhältnis. Der Gesamtvorstand ist unverzüglich in einer Sitzung zu unterrichten.
  6. Sämtliche Entscheidungen, die kurzfristig und außerhalb von Vorstandssitzungen beschlossen werden, sind zu Beginn der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen und zu protokollieren.
     

§ 8 Zuständigkeiten

  1. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.
  2. Eine detaillierte Aufgliederung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder wird der Geschäftsordnung tabellarisch angehangen und veröffentlicht.
  3. Aufgaben, die darüber hinaus nicht in der Aufgliederung aufgeführt sind, werden unter den Vorstandsmitgliedern besprochen und zugeteilt.
     

§ 9 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Vorstands tritt mit Beschluss durch den Vorstand mit Wirkung am 14.10.2024 in Kraft.

 

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