Die Satzung der K.u.K. Rübenach

Kirmes- und Karnevalsgesellschaft Rübenach e.V.

Satzung

Stand 28.04.2023

Die Freuden des Lebens und all unser Glück

bleiben stets als Erinnerung im Herzen zurück.

Das Leben bringt Kummer und Sorgen allein,

drum nutze die Zeit, um dich zu erfreu’n.

Die Pflege des Brauchtums in rheinischer Art,

mit Freuden, Frohsinn und Gesellschaft gepaart,

ist wert in der richtigen Form zu gestalten,

eine stolze Aufgab’, das alles in der K.u.K. zu erhalten.

 

In freiwilliger Bereitschaft zur Erfüllung dieser heimatverbundenen Aufgaben haben sich die Mitglieder der K.u.K. zusammengeschlossen

und gaben sich in der Gründungsversammlung am 15. August 1990 eine Satzung, die durch die Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 28.04.2023 in der nachstehenden Form neu verabschiedet wurde.

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Vereinsorgane

§ 6 Kassenprüfung

§ 7 Beitrag

§ 8 Auflösung des Vereins

Datenschutz

 

 

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

 

Der Name lautet: Kirmes- und Karnevalsgesellschaft Rübenach e.V.;

Name in Kurzform: K.u.K. 

Sitz der K.u.K.: 56072 Koblenz-Rübenach

 

§ 2 Aufgaben

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch   
    • die Teilnahme an Karnevalsumzügen und die Organisation von Kappensitzungen mit musikalischen und tänzerischen Darbietungen karnevalistischer Art sowie Büttenreden.
    • Aufstellen des Kirmesbaums.
    • die Organisation und Durchführung des Rübenacher St. Martinsumzugs.

             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

             “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder – insbesondere der Vorstand sowie Abteilungs-, Team- und Spartenleiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die K.u.K. ist überparteilich und überkonfessionell. Mitglieder dürfen nicht wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiösen oder politischen Anschauungen sowie einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
  5. Die personenbezogenen Formulierungen in dieser Satzung sind generell geschlechtsneutral und gelten, soweit nicht ausdrücklich andere Definitionen verwendet werden, für alle Geschlechter.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Zudem behält sich der Vorstand vor, Mitgliedsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins als für sich verbindlich an.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinerlei Anspruch darauf, bestimmte oder unbestimmte Positionen einzunehmen oder Funktionen auszuüben.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist bis zum 30. November des Austrittsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei fristgerechtem Eingang der Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten zuzüglich 4 Wochen Mahnfrist.
  3. Rückständige Beiträge können über das Ende der Mitgliedschaft hinaus beigetrieben werden.
  4. Als Mitglied ausgeschlossen werden kann, wer 
    • vorsätzlich gegen die Satzung der Gesellschaft verstößt.
    • das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schädigt.
    • bewusst die Bestrebungen der Gesellschaft hemmt, erschwert oder versucht, sie durch Gegenmaßnahmen zu behindern.
  5. Der Vorstand hat sich mit dem Ausschluss eines Mitgliedes in einer Sitzung zu beschäftigen, zu der unter Angabe der Ausschlussgründe einzuladen ist. Die Gründe, die zu dem Ausschluss berechtigen könnten, sind eingehend zu erörtern. Beweise und Zeugenaussagen sollten zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies kann auch in Form einer Gegenerklärung bei einer Vorstandssitzung geschehen.
  6. Nach eingehender Erörterung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu, die an den Vorstand zu richten ist.
  8. Über die Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die schriftliche Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat nach Eingang der Beschwerde unverzüglich zu erfolgen. Der Versand der Einladungen hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Versammlungstermin zu erfolgen.
  9. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§ 5 Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereins sind
    1. Die Jahreshauptversammlung
    2. Der Vorstand
  2. Versammlungen im Sinne der Satzung sind
    1. Die Jahreshauptversammlung
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  3. Die Jahreshauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende der Gesellschaft beruft die Jahreshauptversammlung ein, in dem er die Einladung unter Angaben der Tageordnung mindestens drei Woche vor der Sitzung per Brief oder bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse per elektronischer Post absendet. Die Jahreshauptversammlung kann als Präsenzsitzung oder alternativ als virtuelle Sitzung oder in einer Kombination aus Präsenz- und virtueller Sitzung stattfinden.
  4. Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie mindestens 16 Jahre alt und seit mindestens 3 Monaten Mitglied der Gesellschaft sind. Zwischen Datum der Aufnahmeerklärung und Abgabe bei einem Vorstandsmitglied dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen.
  5. Die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Die Beschlüsse der Versammlung werden von einem der in § 5 (23) genannten Vorstandsmitglieder unterzeichnet.
  8. In der Jahreshauptversammlung
    1. legt der Vorsitzende seinen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Jahr vor.
    2. berichtet der Schriftführer über die Ereignisse und das Vereinsleben seit der letzten Versammlung.
    3. legt der Schatzmeister einen umfassenden Kassenbericht einschließlich Vermögenswerten vor.
    4. legen die Kassenprüfer ihren Bericht über die vorgenommene(n) Kassenprüfung(en) vor und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstands.
    5. ist nach den einzelnen Berichten zu a) bis d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Diskussionen zu gewähren.
  9. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
    1. Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
    2. in wesentlichen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen
    3. den Vorstand zu wählen
    4. die Wahl der Kassenprüfer
    5. Erlass einer Beitragsordnung
    6. Erlass und Änderung der Satzung
  10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  11. Vorstandswahlen leitet der 1. Vorsitzende. Steht dieser selbst zur Wahl an, wird die Vorstandswahl bis zur Wahl eines neuen 1.Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter verhindert, ist aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der möglichst nicht dem bisherigen Vorstand angehören soll. Er kann die Leitung der Vorstandswahl nach der Wahl des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters an diesen abgeben.
  12. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied unterbreitet werden. Kandidieren abwesende Mitglieder, muss deren Einverständnis zur Annahme im Falle der Wahl schriftlich vorliegen.
  13. Vorstandswahlen sind grundsätzlich in geheimer Wahl durchzuführen. Auf Antrag kann dies bei einstimmiger Zustimmung der Versammlung auch per Akklamation erfolgen. Zur Auszählung der Stimmzettel bestimmt der Versammlungsleiter zwei Wahlhelfer, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Kandidaten stehen.
  14. Sollten Diskussionen und Aussprachen ausarten und ist ein Zurückfinden zur Sachlichkeit nicht zu erwarten, kann der Versammlungsleiter die Versammlung jederzeit schließen. In diesem Fall ist mit entsprechender Begründung zu einer neuen Jahreshauptversammlung einzuladen, soweit eine erneute Sitzung aus Vereinsgründen notwendig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn noch Wahlen ausstehen oder wichtige Beschlüsse für kommende Vereinsarbeiten zu fassen sind.
  15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei außergewöhnlichen Anlässen einzuberufen. Das ist immer der Fall, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand es in seiner Mehrheit für erforderlich hält. Maßgeblich zur Berechnung ist die Anzahl der Mitglieder zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahres.
  16. Das Einladungsprozedere findet analog zu dem bei Jahreshauptversammlungen statt. §5 (3) findet entsprechend Anwendung.
  17. Beschlüsse in der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  18. Von den Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anwesende haben sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen.
  19. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er nimmt die Angelegenheiten des Vereins wahr.
  20. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertretender Vorsitzender
    3. Schriftführer
    4. Stellvertretender Schriftführer
    5. Schatzmeister
    6. Stellvertretender Schatzmeister
    7. Zeugwart
    8. Jugendleiter
    9. Sitzungspräsident
  21. Die Wahlen zu den Ziffern 1, 3, 5, 7 und 9 finden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl statt. Die Wahlen zu den Ziffern 2, 4, 6 und 8 in den Jahren mit gerader Jahreszahl.
  22. Endet die Amtszeit eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes vorzeitig, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Nachwahl, so beträgt die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers zunächst die verbleibende Amtszeit des Vorgängers.
  23. Folgende Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft innerhalb und außerhalb des Vereins
    • Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Schriftführer

             Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Vorstandsarbeit und Abläufe in den Vorstandsbereichen regelt.
  2. Ehrungen und Gratulationen werden vom Vorstand wahrgenommen und ausgeführt.
  3. Der Vorstand kann Beisitzer benennen, die die Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben unterstützen. Die Benennung oder Ausscheidung eines Beisitzers ist auf der Homepage des Vereins zu kommunizieren. Beisitzer sind nicht stimm-berechtigt.
  4. Dinge von wichtiger Bedeutung, insbesondere solche, die sich finanziell oder auf das Ansehen oder den Bestand der Gesellschaft negativ auswirken können, sind einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 6 Kassenprüfung

 

  1. In der Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wahlperioden sollten jeweils um ein Jahr versetzt sein. Die Wahl muss nicht zwingend in geheimer Wahl erfolgen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer stehen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Vorstandsmitgliedern.
  3. Zu prüfen ist, ob die Mittel des Vereins satzungskonform und im Hinblick auf die verschiedenen Gruppierungen ausgewogen geflossen sind.
  4. Aufgaben der Kassenprüfer dabei sind.
    1. auch Kassenprüfungen ohne Ankündigung durchführen, die sich auch auf Teilprüfungen beschränken können.
    2. Bei der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben und soweit vertretbar, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 7 Beitrag

 

  1. Die Beitragsverfahren und die Beitragshöhe des Vereins sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Beitragsordnung ist von der Jahreshauptversammlung zu beschließen und ist nach Beschluss bis auf Weiteres gültig.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 5 (3) findet Anwendung.
  4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des traditionellen Brauchtums zu verwenden hat.

 

Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

 

Koblenz – Rübenach, den 28.04.2023

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