Die Satzung der K.u.K.-Rübenach

 

 

Kirmes- und Karnevalsgesellschaft Rübenach e.V.

Satzung

Stand 02.09.2017

 

Die Freuden des Lebens und all unser Glück

bleiben stets als Erinnerung im Herzen zurück.

Das Leben bringt Kummer und Sorgen allein,

drum nutze die Zeit, um dich zu erfreu’n.

Die Pflege des Brauchtums in rheinischer Art,

mit Freuden, Frohsinn und Gesellschaft gepaart,

ist wert in der richtigen Form zu gestalten,

eine stolze Aufgab’, das alles in der K.u.K. zu erhalten.

 

In freiwilliger Bereitschaft zur Erfüllung dieser heimatverbundenen Aufgaben haben sich die Mitglieder der K.u.K. zusammengeschlossen

und gaben sich in der Gründungsversammlung am 15. August 1990 eine Satzung, die durch die Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 02.09.2017 in der nachstehenden Form neu verabschiedet wurde.

 

Inhaltsverzeichnis                     

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Vereinsorgane

§ 6 Kassenprüfung

§ 7 Beitrag

§ 8 Auflösung des Vereins

§ 9 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Der Name lautet: Kirmes- und Karnevalsgesellschaft Rübenach e.V. ; Name in Kurzform: K.u.K. Sitz der K.u.K.: 56072 Koblenz-Rübenach

§ 2 Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  
    • die Teilnahme an Karnevalsumzügen und die Organisation von Kappensitzungen mit musikalischen und tänzerischen Darbietungen karnevalistischer Art sowie Büttenreden
    • Aufstellen des Kirmesbaums
    • die Organisation und Durchführung des Rübenacher St. Martinsumzugs

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder – insbesondere der Vorstand sowie Abteilungs-, Team- und Spartenleiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die K.u.K. ist überparteilich und überkonfessionell. Mitglieder dürfen nicht wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiösen oder politischen Anschauungen sowie einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Zudem behält sich der Vorstand vor, Mitgliedsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins als für sich verbindlich an.
  4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinerlei Anspruch darauf, bestimmte oder unbestimmte Positionen einzunehmen oder Funktionen auszuüben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist bis zum 30. November des Austrittsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei fristgerechtem Eingang der Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des  entsprechenden Kalenderjahres.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten zuzüglich 4 Wochen Mahnfrist.
  3. Rückständige Beiträge können über das Ende der Mitgliedschaft hinaus beigetrieben werden.
  4. Als Mitglied ausgeschlossen werden kann, wer
    • vorsätzlich gegen die Satzung der Gesellschaft verstößt,
    • das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schädigt,
    • bewusst die Bestrebungen der Gesellschaft hemmt, erschwert oder versucht, sie durch Gegenmaßnahmen zu behindern.
  5. Der Vorstand hat sich mit dem Ausschluss eines Mitgliedes in einer Sitzung zu beschäftigen, zu der unter Angabe der Ausschlussgründe einzuladen ist. Die Gründe, die zu dem Ausschluss berechtigen könnten, sind eingehend zu erörtern. Beweise und Zeugenaussagen sollten zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies kann auch in Form einer Gegenerklärung bei einer Vorstandssitzung geschehen.
  6. Nach eingehender Erörterung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu, die an den Vorstand zu richten ist.
  8. Über die Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die schriftliche Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat nach Eingang der Beschwerde unverzüglich zu erfolgen. Der Versand der Einladungen hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Versammlungstermin zu erfolgen.
  9. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind

a. Die Jahreshauptversammlung

b. Der Vorstand

 

  1. Versammlungen im Sinne der Satzung sind

a. Die Jahreshauptversammlung

b. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Jahreshauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der oder die Vorsitzende der Gesellschaft beruft die Jahreshauptversammlung ein, in dem er die Einladungen unter Angabe der Tagesordnung  mindestens drei Wochen vor der Sitzung per Brief oder bei Vorliegen einer E-Mail Adresse per elektronischer Post absendet.
  2. Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie mindestens 16 Jahre alt und seit mindestens 3 Monaten Mitglied der Gesellschaft sind. Zwischen Datum der Aufnahmeerklärung und Abgabe bei einem Vorstandsmitglied dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen.
  3. Die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
  4. Die Beschlüsse der Versammlungen werden von einem der in § 5 (21) genannten Vorstandsmitglieder unterzeichnet.
  5. In der Jahreshauptversammlung
    1. legt der Vorsitzende seinen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Jahr vor.
    2. berichtet der Schriftführer über Ereignisse und das Vereinsleben seit der letzten Versammlung.
    3. legt der Schatzmeister einen umfassenden Kassenbericht einschließlich Vermögenswerten vor.
    4. legen die Kassenprüfer ihren Bericht über die vorgenommene(n) Kassenprüfung(en) vor und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstands.
    5. ist nach den einzelnen Berichten zu a) bis d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Diskussionen zu gewähren.
  6. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
    1. Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
    2. in wesentlichen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen
    3. den Vorstand zu wählen
    4. die Wahl der Kassenprüfer
    5. Erlass einer Beitragsordnung
    6. Erlass und Änderung der Satzung
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  9. Vorstandswahlen leitet der 1. Vorsitzende. Steht dieser selbst zur Wahl an, wird die Vorstandswahl bis zur Wahl eines neuen 1.Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter verhindert, ist aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der möglichst nicht dem bisherigen Vorstand angehören soll. Er kann die Leitung der Vorstandswahl nach der Wahl des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters an diesen abgeben.
  10. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied unterbreitet werden. Es sollen nur ernstgemeinte Vorschläge gemacht werden. Dabei soll jeder bedenken, dass die Vereinsleitung ausschlaggebend für Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist. Kandidieren abwesende Mitglieder, muss deren Einverständnis  zur Annahme im Falle der Wahl schriftlich vorliegen.
  11. Vorstandswahlen sind grundsätzlich in geheimer Wahl durchzuführen. Auf Antrag kann dies bei einstimmiger Zustimmung der Versammlung auch per Akklamation erfolgen. Zur Auszählung der Stimmzettel bestimmt der Versammlungsleiter zwei Wahlhelfer, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Kandidaten stehen.
  12. Sollten Diskussionen und Aussprachen ausarten und ist ein Zurückfinden zur Sachlichkeit nicht zu erwarten, kann der Vorsitzende oder der jeweilige Versammlungsleiter die Versammlung jederzeit schließen. In diesem Falle ist mit entsprechender Begründung zu einer neuen Jahreshauptversammlung einzuladen, soweit eine erneute Sitzung aus Vereinsgründen notwendig wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn noch Wahlen ausstehen oder wichtige Beschlüsse für kommende Vereinsarbeiten zu fassen sind.
  13. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei außergewöhnlichen Anlässen einzuberufen. Das ist immer der Fall, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand es in seiner Mehrheit für erforderlich hält. Maßgeblich zur Berechnung ist die Anzahl der Mitglieder zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahres.
  14. Das Einladungsprozedere findet analog zu dem bei Jahreshauptversammlungen statt. §5 (3) findet entsprechend Anwendung.
  15. Beschlüsse in der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  16. Von den Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anwesende haben sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen.
  17. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er nimmt die Angelegenheiten des Vereins wahr.
  18. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende(r)
    2. Stellvertretende(r)  Vorsitzende(r)
    3. Schriftführer(in)
    4. Stellvertretende(r) Schriftführer(in)
    5. Schatzmeister(in)
    6. Stellvertretende(r)  Schatzmeister(in)  
    7. Zeugwart
    8. Jugendleiter(in)
  19. Sollte der Vorsitzende nicht gleichzeitig die Rolle des Sitzungspräsidenten übernehmen, ist ein Sitzungspräsident zu wählen. Dieser gehört ebenfalls dem Vorstand an.
  20. Die Wahlen zu den Ziffern 1,3,5 und 7 finden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl statt. Die Wahlen zu den Ziffern 2,4,6 und 8 in Jahren mit gerader Jahreszahl.
  21. Endet die Amtszeit eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes vorzeitig, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Nachwahl, so beträgt die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers zunächst die verbleibende Amtszeit der Vorgängerin oder des Vorgängers.
  22. Folgende Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft innerhalb und außerhalb des Vereins:
    • Vorsitzende(r),
    • Schatzmeister (in),
    • Schriftfüher (in)

Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorsitzenden obliegen die Einladungen zu den Vorstandssitzungen, die Erstellung der Tagesordnung zu diesen Sitzungen sowie die Leitung der Sitzungen und Versammlungen. Ist er verhindert, vertritt ihn sein (e)  Stellvertreter (in). Ist auch diese(r) verhindert, ist ein neuer Termin für die Zusammenkunft anzusetzen.

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu dessen Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt durch Übersendung der Tagesordnung mindestens vier Tage  vor der Sitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes  gefasst. Dinge von wichtiger Bedeutung, insbesondere solche, die sich finanziell oder auf das Ansehen oder den Bestand der Gesellschaft negativ auswirken können, sind einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Inhalte der Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln. Jeder Teilnehmer an Vorstandssitzungen hat über Angelegenheiten, die im Rahmen der entsprechenden Vorstandssitzung besprochen wurden, Stillschweigen zu bewahren.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eines der in § 5 (21) genannten Vorstandsmitglieder muss anwesend sein.
  4. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anwesende haben sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen.
  5. Unaufschiebbare Angelegenheiten können auch in einer kurzfristig angesetzten Vorstandsitzung, zu der auch mündlich eingeladen werden kann, besprochen und beschlossen werden. Ist auch das nicht möglich, kann ausnahmsweise der engere Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister sowie einem weiteren Vorstandsmitglied, eine Entscheidung treffen. Die Beschränkung auf den engeren Vorstand gilt nur für das Innenverhältnis. Der Gesamtvorstand ist unverzüglich in einer Sitzung zu unterrichten.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Ehrungen und Gratulationen werden vom Vorstand wahrgenommen und ausgeführt.

§ 6 Kassenprüfung

  1. In der Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Ihre Wahlperioden sollten jeweils um ein Jahr versetzt sein. Die Wahl muss nicht zwingend in geheimer Wahl erfolgen.
  2. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, sollte aber möglichst nicht erfolgen, um eine sachliche und unbeeinflusste Prüfung zu gewährleisten.
  3. Die Kassenprüfer stehen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Vorstandsmitgliedern.
  4. Aufgaben der Kassenprüfer sind:
    1. Im laufenden Geschäftsjahr können Kassenprüfungen ohne Ankündigung durchgeführt werden, die sich auf Teilprüfungen beschränken können.
    2. Vor der Jahreshauptversammlung die Kasse umfassend zu prüfen (Barbestand, Giro-Konten, Sparguthaben, Vermögenswerte).
    3. Bei der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben und soweit vertretbar, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
    4. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, zu würdigen, ob die Mittel des Vereins satzungskonform und im Hinblick auf die verschiedenen Gruppierungen ausgewogen geflossen sind.

§ 7 Beitrag

a. Die Beitragsverfahren und die Beitragshöhe des Vereins sind in der Beitragsordung geregelt.

b. Die Beitragsordnung ist von der Jahreshauptversammlung zu beschließen und ist nach Beschluss bis auf weiteres gültig.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. § 5 (3) findet Anwendung.
  4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Bei Auflösung  des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings zu verwenden hat.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Soweit keine weiteren besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Koblenz - Rübenach, den 02.09.2017

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